FG München - Urteil vom 26.01.2004
2 K 2468/97
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 20 Abs. 1 § 17 § 24 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1133

Abzug von Schuldzinsen als (nachträglich entstandene) Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach Einbringung einer; Abzug von Schuldzinsen als (nachträglich entstandene) Werbungskosten; GmbH in eine andere GmbH; gesonderter Feststellung des Verlustes nach § 10 d Abs. 3 EStG zur Einkommensteuer zum 31.12.1991 und Einkommensteuer 1992

FG München, Urteil vom 26.01.2004 - Aktenzeichen 2 K 2468/97

DRsp Nr. 2004/7247

Abzug von Schuldzinsen als (nachträglich entstandene) Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach Einbringung einer; Abzug von Schuldzinsen als (nachträglich entstandene) Werbungskosten; GmbH in eine andere GmbH; gesonderter Feststellung des Verlustes nach § 10 d Abs. 3 EStG zur Einkommensteuer zum 31.12.1991 und Einkommensteuer 1992

Hat der wesentlich im Sinne von § 17 EStG beteiligte Gesellschafter Darlehen aufgenommen, um der GmbH (1) ein Darlehen geben bzw. nach Inanspruchnahme aus einer für die GmbH übernommenen Bürgschaft die geforderten Zahlungen leisten zu können, und wird die GmbH (1) nunmehr im Rahmen einer Kapitalerhöhung in eine andere GmbH (2) eingebracht, an der der Steuerpflichtige ebenfalls wesentlich beteiligt ist, so können auch die nach der Einbringung entstandenen und geleisteten Schuldzinsen weiter als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften des Steuerpflichtigen abziehbar sein. Das gilt auch dann, wenn die Darlehen zum Zeitpunkt der Einbringung deutlich höher sind als der bei der Einbringung zugrunde gelegte Wert der GmbH (1) zu diesem Zeitpunkt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 20 Abs. 1 § 17 § 24 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

I.