FG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.07.2009
9 K 251/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1;

Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei Umschuldung eines Darlehens

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2009 - Aktenzeichen 9 K 251/07

DRsp Nr. 2009/20785

Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei Umschuldung eines Darlehens

Eine steuerlich anzuerkennende Umwidmung eines Darlehens im Sinne einer Umschuldung liegt vor, wenn ein mit Darlehensmitteln angeschafftes Grundstück, das der Einkünfteerzielung dient, veräußert und der Veräußerungserlös einem bestimmten Wirtschaftsgut, das zum Zwecke der Einkünfteerzielung eingesetzt wird, zugeordnet wird, so dass der Werbungskostenabzug hinsichtlich der Schuldzinsen erhalten bleibt.

1) Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 28. März 2007 wird der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2004 vom 24. Juli 2006 dahingehend geändert, dass der verbleibende Verlustvortrag von xxx.xxx EUR auf xxx.xxx EUR erhöht wird.

2) Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3) Die Revision wird nicht zugelassen.

4) Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.