FG Hamburg - Urteil vom 24.01.2005
III 145/03
Normen:
EStG § 9 ; EStG § 12 ; EStG § 21 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 942

Abzug von Schuldzinsen für Angehörigen-Darlehen

FG Hamburg, Urteil vom 24.01.2005 - Aktenzeichen III 145/03

DRsp Nr. 2005/6193

Abzug von Schuldzinsen für Angehörigen-Darlehen

Schuldzinsen für Darlehen von Angehörigen zur Bedienung von Bauspardarlehen bei Vermietungseinkünften werden nicht als Werbungskosten anerkannt, wenn die Mittelherkunft bei den Kindern sowie die Zuordnung der Zahlungen zu bestimmten Bauspardarlehen und Vermietungsobjekten nicht nachvollziehbar sind.

Normenkette:

EStG § 9 ; EStG § 12 ; EStG § 21 ;

Tatbestand:

I. Nach Erledigung anderer Streitpunkte begehren die Kläger nur noch bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung den Abzug von Schuldzinsen aus einer zweistelligen Anzahl von Darlehen, die ihnen von ihren Kindern B und R gewährt sein sollen und die insbesondere zum Ausgleich von Zinsen und Tilgung zahlreicher Bauspardarlehen aus einer dreistelligen Zahl von Bausparverträgen gedient haben sollen.

Die Kläger legen hierzu eine Vielzahl von Kopien von Darlehensverträgen und -unterlagen sowie von Sparkassen-Kontoauszügen und -Unterlagen und Bauspar-Unterlagen vor (Anlagenbände und Ordner).