BFH - Urteil vom 04.11.2004
III R 5/03
Normen:
AO (1977) § 39 ; EStG § 4 Abs. 1, 4 § 5 ; HGB § 242 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 479
BFH/NV 2005, 604
BFHE 208, 162
BStBl II 2005, 277
DB 2005, 533
DStR 2005, 323
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2114/00

Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Agenturgeldern

BFH, Urteil vom 04.11.2004 - Aktenzeichen III R 5/03

DRsp Nr. 2005/2574

Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Agenturgeldern

»Die aus Agenturgeschäften vereinnahmten Geldbeträge (hier Erlöse eines Tankstellenpächters für Mineralölprodukte) sind auch bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nicht als Betriebseinnahmen, die Weiterleitung dieser Beträge nicht als Betriebsausgabe zu erfassen. Verwendet der Unternehmer diese in fremdem Eigentum stehenden Geldbeträge zunächst für private Zwecke und nimmt sodann Darlehen auf, mit denen er die Geldbeträge ersetzt, entnimmt er daher keine Betriebseinnahmen und finanziert auch keine Betriebsausgaben.«

Normenkette:

AO (1977) § 39 ; EStG § 4 Abs. 1, 4 § 5 ; HGB § 242 Abs. 1 ;

Gründe: