FG Münster, vom 26.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2114/00
Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Agenturgeldern
BFH, Urteil vom 04.11.2004 - Aktenzeichen III R 5/03
DRsp Nr. 2005/2574
Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Agenturgeldern
»Die aus Agenturgeschäften vereinnahmten Geldbeträge (hier Erlöse eines Tankstellenpächters für Mineralölprodukte) sind auch bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nicht als Betriebseinnahmen, die Weiterleitung dieser Beträge nicht als Betriebsausgabe zu erfassen. Verwendet der Unternehmer diese in fremdem Eigentum stehenden Geldbeträge zunächst für private Zwecke und nimmt sodann Darlehen auf, mit denen er die Geldbeträge ersetzt, entnimmt er daher keine Betriebseinnahmen und finanziert auch keine Betriebsausgaben.«