Die Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2014 wird dahingehend geändert, dass ein Betrag in Höhe von 4.895 € wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger und dem Beklagten jeweils zur Hälfte auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Streitig sind die gegenüber dem Kläger ergangenen Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 2014 und 2015.
Der Kläger erzielt als Bankkaufmann Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Daneben erzielte er in den Streitjahren gewerbliche Nebeneinkünfte sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Am 23.06.2013 zog der Kläger aus der in seinem Eigentum stehenden Wohnung B...-Straße in C... in die in seinem hälftigen Eigentum stehenden Wohnung D...-Straße in C...
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