FG München - Urteil vom 30.05.2016
7 K 2516/15
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Abzug von Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters einer GbR im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung

FG München, Urteil vom 30.05.2016 - Aktenzeichen 7 K 2516/15

DRsp Nr. 2017/4549

Abzug von Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters einer GbR im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Streitig ist der Abzug von Sonderbetriebsausgaben eines Gesellschafters der Klägerin.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die am 30. Juli 1981 gegründet worden ist. Sie ist Besitzunternehmen für die K GmbH (GmbH) im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft und erzielt aus der Verpachtung des Betriebsgrundstücks an die GmbH Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Betriebsaufspaltung). An der Klägerin waren im Streitjahr S zu 50 %, O zu 12,5 %, M zu 12,5 %, I zu 8,33 %, G zu 8,33 % und R zu 8,34 % beteiligt. Mit Wirkung zum 1. Januar 2011 übertrug die Gesellschafterin O ihren Gesellschaftsanteil an der Klägerin sowie an der GmbH im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf ihren Sohn M. Dieser machte im Streitjahr Sonderbetriebsausgaben unter anderem für Rechtsberatung und Notargebühren im Zusammenhang mit der Anteilsübertragung geltend.