Der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 13. Juni 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. August 2016 wird dahingehend geändert, dass weitere Betriebsausgaben in Höhe von 2.265,26 Euro berücksichtigt werden.
2.Dem Beklagten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
3.Das Urteil wird hinsichtlich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob der Kläger die Umsatzsteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2015 (noch) im Streitjahr 2015 oder erst im Kalenderjahr 2016 als Betriebsausgabe zum Abzug bringen kann.
1. 2.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|