FG Düsseldorf - Urteil vom 30.06.2010
15 K 2115/09 E
Normen:
EStG § 33 a Abs. 1; BGB § 1589 Abs. 1 Satz 1; BGB § 1601; BGB § 1602 Abs. 1; AO § 90 Abs. 2;

Abzug von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung; Unterstellung der Unterhaltsbedürftigkeit; Abzug von Unterhaltszahlungen; Außergewöhnliche Belastung; Unterhaltsbedürftigkeit; Erwerbsobliegenheit; Auslandssachverhalt

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2010 - Aktenzeichen 15 K 2115/09 E

DRsp Nr. 2010/12572

Abzug von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung; Unterstellung der Unterhaltsbedürftigkeit; Abzug von Unterhaltszahlungen; Außergewöhnliche Belastung; Unterhaltsbedürftigkeit; Erwerbsobliegenheit; Auslandssachverhalt

1. Bei dem Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist die für die gesetzliche Unterhaltsberechtigung erforderliche Unterhaltsbedürftigkeit aufgrund der typisierenden Bestimmungen des § 33a Abs. 1 EStG zu unterstellen. 2. Eine konkrete Überprüfung des Merkmals der Erfüllung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsempfängers ist daher auch in Auslandssachverhalten entbehrlich. 3. Unterstützungsleistungen sind nur dann auf alle am selben Ort lebenden Angehörigen nach Köpfen aufzuteilen, wenn diese Personen Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft sind oder die Zahlungen auch für sie bestimmt sind.

Tenor

Der ESt-Bescheid vom 12. Dezember 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05. Mai 2009 wird dahin geändert, dass Unterhaltszahlungen i.H.v. 4.264 EUR zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen anzusetzen sind.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.