FG Niedersachsen - Urteil vom 02.07.2019
15 K 266/16
Normen:
EStG § 9 Abs. 4 S. 1; EStG § 9 Abs. 4a S. 1-4 und S. 8;

Abzug von Verpflegungspauschalen als Werbungskosten bei einer Gestellung von Mahlzeiten für Seeleute durch den Arbeitgeber

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.07.2019 - Aktenzeichen 15 K 266/16

DRsp Nr. 2020/522

Abzug von Verpflegungspauschalen als Werbungskosten bei einer Gestellung von Mahlzeiten für Seeleute durch den Arbeitgeber

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 4 S. 1; EStG § 9 Abs. 4a S. 1-4 und S. 8;

Tatbestand

Streitig ist der Abzug von Verpflegungspauschalen als Werbungskosten.

Der Kläger erzielte im Streitjahr (2014) als nautischer Offizier Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. In der Zeit ... war der Kläger ... auf See tätig.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger geltend, in den o.g. Zeiten sei er an insgesamt 169 Tagen (48 Tage + 121 Tage) ganztägig von seiner Wohnung abwesend gewesen. Im Klageverfahren korrigierte er diese Berechnung mit Schriftsatz vom 8. Mai 2019 dahingehend, dass er ... an insgesamt 206 Tagen (85 Tage + 121 Tage) ganztägig von seiner Wohnung abwesend gewesen sei.

An Bord der Schiffe stellte der Arbeitgeber dem Kläger unentgeltlich Mahlzeiten zur Verfügung. In den Heuerabrechnungen wies der Arbeitgeber diese Mahlzeiten zunächst als steuerpflichtigen Sachbezug aus (7,60 € pro Tag). Dies korrigierte er mit geänderten Heuerabrechnungen vom 6. Januar 2015, in denen er den Sachbezug als steuerfrei behandelte.

In seiner Einkommensteuererklärung für 2014 erklärte der Kläger Werbungskosten in Höhe von insgesamt ... €, von denen 4.056 € (169 Tage x 24 €) auf Verpflegungsmehraufwendungen entfielen.