BFH - Beschluss vom 29.05.2008
III R 54/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1821
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 401/00

Abzug von Versicherungsbeiträgen zur Ermittlung des Jahresgrenzbetrags

BFH, Beschluss vom 29.05.2008 - Aktenzeichen III R 54/06

DRsp Nr. 2008/17396

Abzug von Versicherungsbeiträgen zur Ermittlung des Jahresgrenzbetrags

Gründe:

I. Der im Jahr 1980 geborene Sohn der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war nach seiner Ausbildung zum Bankkaufmann befristet von Juni 1999 bis 31. März 2000 bei einer Bank beschäftigt. Ab 1. April 2000 meldete er sich arbeitslos und bezog bis zum 30. April 2000 Arbeitslosengeld in Höhe von 1 189,50 DM. Am 1. Mai 2000 trat er seinen Grundwehrdienst an.

Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) setzte durch Bescheid vom 17. Mai 2000 das für den Monat April 2000 beantragte Kindergeld auf 0 DM fest. Nach Ansicht der Familienkasse überschritten die Bezüge des Sohnes im April 2000 den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag in Höhe von 1 125 DM (1/12 von 13 500 DM).

Die Familienkasse ermittelte die Bezüge des Sohnes zuletzt wie folgt:

Bezüge (Arbeitslosengeld) 1 189,50 DM

./. anteiliger Pauschbetrag 1/9 von 360 DM 40,00 DM

Summe 1 149,50 DM

anteiliger Jahresgrenzbetrag 1 125,00 DM

Differenz 24,50 DM