FG München - Gerichtsbescheid vom 22.01.2018
2 K 1981/16
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1;

Abzug von Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs als Sonderausgaben

FG München, Gerichtsbescheid vom 22.01.2018 - Aktenzeichen 2 K 1981/16

DRsp Nr. 2019/2801

Abzug von Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs als Sonderausgaben

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1;

Gründe

I.

Die Kläger wurden vom Beklagten in den Streitjahren 2012 bis 2014 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin erzielte in den Streitjahren 2013 und 2014 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Im Übergabevertrag vom 30. Mai 2000 Ziff. III Nr. 1 und 2 hinsichtlich aller land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke verpflichtete sich der Kläger (Übernehmer) gegenüber seinen Eltern (Übergeber, Berechtigte), diesen von heute an auf Lebenszeit unentgeltlich ein Wohnungs- und Mitbenützungsrecht am Vertragsanwesen sowie folgende Versorgung zu gewähren, u.a.:

a) Wart und Pflege in Tagen des Alters, der Gebrechlichkeit und der Krankheit, soweit dies ohne Zuhilfenahme einer Fachkraft möglich ist,

b) Waschen, Reinigen und Ausbessern der Kleider, Bett- und Leibwäsche, sofern der Berechtigte nicht mehr dazu im Stande ist,

c) Reinigen und Instandhaltung der Austragswohnung in stets gut wohnlichem und heizbaren Zustande,