FG Sachsen - Urteil vom 01.10.2008
8 K 3038/03
Normen:
EStG 1997 § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2; EStG 1997 § 10 Abs. 3 Nr. 1; EStG 1997 § 10 Abs. 3 Nr. 4;

Abzug von Vorsorgeaufwendungen in den Jahren 2000 und 2001

FG Sachsen, Urteil vom 01.10.2008 - Aktenzeichen 8 K 3038/03

DRsp Nr. 2009/22818

Abzug von Vorsorgeaufwendungen in den Jahren 2000 und 2001

Die gesetzlichen Regelungen zur einkommensteuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen in den Jahren 2000 und 2001 sind nicht zu beanstanden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Dem Kläger werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Normenkette:

EStG 1997 § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2; EStG 1997 § 10 Abs. 3 Nr. 1; EStG 1997 § 10 Abs. 3 Nr. 4;

Tatbestand:

Streitig ist, in welchem Umfang Vorsorgeaufwendungen der Jahre 2000 und 2001 abzugsfähig sind.

Der Beklagte erließ für den Kläger am 30.4.2003 Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001. Darin wurden vom Gesamtbetrag der Einkünfte 3.915 DM als beschränkt abziehbare Sonderausgaben abgesetzt. Gegen die Bescheide legte der Kläger am 28.5.2003 Einspruch ein. Er begründete seinen Einspruch nicht. Der Beklagte wies die Einsprüche am 14.11.2003 zurück.

Seiner Klage v. 8.12.2003 gab der Kläger folgende Begründung: Er wende sich lediglich gegen die nur teilweise Anerkennung seiner Sonderausgaben. Die Aufwendungen für seine private Altersversorgung seien nur zum Teil berücksichtigt worden. Dies sei ungerecht, da sie aus versteuertem Einkommen stammten und die späteren Leistungen der Versicherer versteuert werden müssten.

Der Kläger beantragt,