FG Niedersachsen - Urteil vom 03.01.2022
11 K 200/20
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Abzug von Vorsteuerbeträgen aus dem Erwerb von Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken und deren Weitergabe an Sportvereine

FG Niedersachsen, Urteil vom 03.01.2022 - Aktenzeichen 11 K 200/20

DRsp Nr. 2022/16931

Abzug von Vorsteuerbeträgen aus dem Erwerb von Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken und deren Weitergabe an Sportvereine

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen. Dabei geht es um den Abzug von Vorsteuerbeträgen aus dem Erwerb von Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken und deren Weitergabe an Sportvereine.

Der Kläger - er betreibt eine Fahrschule - hatte in den Streitjahren Sportbekleidung mit dem Werbeaufdruck "Fahrschule X" erworben. Er hat diese Kleidung verschiedenen Vereinen in der Region S unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Hierbei handelte es sich im Wesentlichen um Jugendmannschaften und eine Altherrenmannschaft. Die aus den Aufwendungen geltend gemachten Vorsteuerbeträge beliefen sich 2014 auf ... EUR 2015 auf ...EUR und 2016 auf ...EUR.

Im Rahmen einer Außenprüfung hat der Beklagte (das Finanzamt - FA-) diese Vorsteuerbeträge nicht steuermindernd berücksichtigt und im Nachgang zur Außenprüfung entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide erlassen.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger zunächst Einspruch eingelegt.

Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass die Kleidung mit Werbeaufdruck im Rahmen mündlich vereinbarter Sponsoring-Verträge überlassen worden sei. Daraus ergebe sich, dass die Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben sei.