BFH - Urteil vom 12.05.2009
IX R 40/08
Normen:
AO § 164 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 2; EStG § 9 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 24.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1841/07

Abzug von Werbekosten nach § 9 Abs. 1 S. 2 Einkommensteuer (EStG) bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung

BFH, Urteil vom 12.05.2009 - Aktenzeichen IX R 40/08

DRsp Nr. 2009/20993

Abzug von Werbekosten nach § 9 Abs. 1 S. 2 Einkommensteuer (EStG) bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung

Normenkette:

AO § 164 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 2; EStG § 9 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb 2003 eine im Bau befindliche Eigentumswohnung in A. Die Verkäuferin, eine städtische Wohnungsbaugesellschaft, hatte die erworbene Wohnung einschließlich des dazu gehörenden Tiefgaragenstellplatzes in der zu ihrem Verkaufsprospekt gehörenden Preisliste mit 178 350 EUR ausgewiesen.