BFH - Urteil vom 03.02.2011
VI R 9/10
Normen:
§ 9 Abs 1 S 1 EStG 2002; § 120 Abs 2 S 1 FGO;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 13.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 166/06

Abzug von Werbungskosten

BFH, Urteil vom 03.02.2011 - Aktenzeichen VI R 9/10

DRsp Nr. 2011/6832

Abzug von Werbungskosten

1. NV: Werbungskostenabzug setzt Belastung mit Aufwendung voraus. 2. NV: Führen ersparte Aufwendungen zu steuerpflichtigen Einnahmen, kommt ein fiktiver Werbungskostenabzug in Betracht.

Normenkette:

§ 9 Abs 1 S 1 EStG 2002; § 120 Abs 2 S 1 FGO;

Gründe

I.

Der 1981 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr (2004) Soldat auf Zeit und bezog aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er war zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft in A und zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet. Nach Dienstschluss hatte er freien Ausgang. Ab 1. Juli 2004 bezog der Kläger eine Wohnung in B.

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) versteuerte der Dienstherr des Klägers für die Bereitstellung der Gemeinschaftsunterkunft einen Sachbezug mit monatlich 43,50 € (Januar bis März des Streitjahres) bzw. 78,30 € (April bis Dezember des Streitjahres) "ohne Auswirkung auf die Höhe der Brutto- oder Nettogehaltszahlung".