FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.01.2021
3 K 1388/19
Normen:
EStG § 6b Abs. 1;

Abzugsberechtigung und Rücklagenbildung bei Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichem Betiebsvermögen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.01.2021 - Aktenzeichen 3 K 1388/19

DRsp Nr. 2022/5565

Abzugsberechtigung und Rücklagenbildung bei Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichem Betiebsvermögen

Tenor

I.

Die Einkommensteuerbescheide 2015 und 2016 vom 26. Oktober 2018 werden unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 25. März 2019 dahin geändert, dass Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 1.030 € der Besteuerung zu Grunde gelegt werden.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 6b Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht die Berechtigung des Klägers, der mit seiner Ehegattin, der Klägerin, in den Streitjahren (2015 und 2016) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde, zum Abzug nach § 6b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie zur Bildung einer Rücklage i.S. des § 6b Abs. 3 Satz 1 EStG in Streit.