FG Düsseldorf - Urteil vom 10.03.2004
7 K 3823/01 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 ; AO § 12 ;
Fundstellen:
DB 2006, 2433
EFG 2006, 1501

Abzugsbeschränkung; Arbeitszimmer; Rechtsanwaltstätigkeit; Kanzleiräume; Einfamilienhaus; Bauliche Einheit; Publikumsverkehr - Kanzleiräume in einem selbst genutzten Einfamilienhaus als häusliches Arbeitszimmer

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2004 - Aktenzeichen 7 K 3823/01 E

DRsp Nr. 2006/20624

Abzugsbeschränkung; Arbeitszimmer; Rechtsanwaltstätigkeit; Kanzleiräume; Einfamilienhaus; Bauliche Einheit; Publikumsverkehr - Kanzleiräume in einem selbst genutzten Einfamilienhaus als häusliches Arbeitszimmer

1. Büro- und Praxisräume sind nicht generell aus dem Anwendungsbereich der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer auszunehmen. 2. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse stellen Kanzleiräume im selbstgenutzten Einfamilienhaus eines nebenberuflich als selbständiger Rechtsanwalt tätigen Steuerpflichtigen ein häusliches Arbeitszimmer dar, wenn sie mangels baulicher Trennung, eines separaten Eingangs sowie eines Praxisschilds in die häusliche Sphäre der Privatwohnung eingebunden und weder für einen dauerhaften und intensiven Publikumsverkehr ausgestattet noch gewidmet sind.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 ; AO § 12 ;

Tatbestand:

Der Kläger erzielte in den Streitjahren (1998 und 1999) als Vorstandsmitglied der Z-AG Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Daneben war er u. a. als Rechtsanwalt selbständig tätig.