FG Düsseldorf - Urteil vom 05.09.2012
15 K 682/12 F
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b; EStG § 52 Abs. 12 Satz 9;
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 774

Abzugsbeschränkung der Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer - Verfassungskonforme Interpretation des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG für das Jahr 2009

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.09.2012 - Aktenzeichen 15 K 682/12 F

DRsp Nr. 2012/20240

Abzugsbeschränkung der Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer - Verfassungskonforme Interpretation des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG für das Jahr 2009

Für das Jahr 2009 ist in verfassungskonformer Interpretation der Vorschriften des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und § 52 Abs. 12 Satz 9 EStG davon auszugehen, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch abzugsfähig sind, wenn dem Stpfl. zwar für seine berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, das häusliche Arbeitszimmer aber den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Ein von einem Wirtschaftsprüfer- und Steuerberater zur Prüfung von Daten und Unterlagen, Anfertigung von Arbeitspapieren und gutachterlichen Stellungnahmen, Erstellung von Prüfungsberichten, Ausarbeitung betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Konzepte und zur Vorbereitung finanzgerichtlicher Klageverfahren genutztes häusliches Büro ist kein betriebsstättenähnlicher Raum im Wohnbereich. Die durch die mündliche Kommunikation mit den Mandanten, Mitarbeitern und Dritten geprägte Tätigkeit des Mitgesellschafters einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft findet ihren Mittelpunkt in der Praxis der Partnerschaft.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b; § Abs. Satz 9;