BFH - Urteil vom 18.09.2007
I R 75/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 100
AuR 2008, 163
BFH/NV 2008, 269
BFHE 219, 78
BStBl II 2008, 116
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 15.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1962/05

Abzugsbeschränkung für Bewirtungsaufwand

BFH, Urteil vom 18.09.2007 - Aktenzeichen I R 75/06

DRsp Nr. 2007/23589

Abzugsbeschränkung für Bewirtungsaufwand

»Bewirtet ein Unternehmen im Rahmen einer Schulungsveranstaltung an dieser Veranstaltung teilnehmende Personen, die nicht seine Arbeitnehmer sind, so unterliegt der Bewirtungsaufwand der Abzugsbeschränkung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, stellt Metallwaren her. Im Streitjahr (1993) veranstaltete sie eintägige Schulungen für Fachberater und Handelsvertreter, die nicht als Arbeitnehmer, sondern als freie Mitarbeiter für sie tätig waren. Bei diesen Gelegenheiten wurden die Teilnehmer mit Speisen und Getränken versorgt. Die Kosten für die Schulungsveranstaltungen trug die Klägerin; die entsprechenden Aufwendungen zog sie in vollem Umfang als Betriebsausgaben ab.