I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Bewirtungsaufwendungen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in vollem Umfang oder wegen § 4 Abs. 5 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur eingeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Die Klägerin vertreibt in Deutschland kosmetische und pharmazeutische Hautpflegemittel, die sie von ihrer Schweizer Muttergesellschaft bezieht. Der Verkauf dieser Artikel erfolgt ausschließlich über Apotheken.
Im Streitjahr (1990) veranstaltete die Klägerin an verschiedenen Orten abendliche Fachseminare für Hautärzte, Apotheker und deren Personal, um über ihre Produkte und deren Anwendungsbereiche zu informieren. Anlässlich dieser Veranstaltungen, die in Hotels oder Gaststätten stattfanden und von ca. 19.30 Uhr bis 23.00 Uhr dauerten, gewährte sie den Teilnehmern jeweils ein Essen mit Getränk im Wert von insgesamt 30 DM pro Person.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|