FG München - Urteil vom 27.06.2005
10 K 2071/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 5 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b S. 1 ;

Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer eines Finanzanwärters (Steuerbeamtenanwärter im gehobenen Dienst)

FG München, Urteil vom 27.06.2005 - Aktenzeichen 10 K 2071/05

DRsp Nr. 2005/16716

Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer eines Finanzanwärters (Steuerbeamtenanwärter im gehobenen Dienst)

1. Bei der Ausbildung zum Steuerbeamten im gehobenen Dienst sind Fachstudien an der Fachhochschule und berufspraktische Studienzeiten am Finanzamt als Einheit zu betrachten. 2. Einem Finanzanwärter wird von seinem Arbeitgeber sowohl für seine Fachstudien und die Vorbereitung auf die Klausuren und Inspektorenprüfung als auch für seine berufspraktischen Studienzeiten ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. 3. Da dem Finanzanwärter für alle Aufgabenbereiche seiner Erwerbstätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, scheidet ein Abzug von Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer aus.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 5 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b S. 1 ;

Tatbestand:

Strittig ist der Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer.

I.

Der Kläger wird mit seiner Ehefrau gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.