BFH - Beschluß vom 14.01.1998
X B 91/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 954

Abzugsbetrag § 7 FördG bei Miteigentum

BFH, Beschluß vom 14.01.1998 - Aktenzeichen X B 91/96

DRsp Nr. 1998/8976

Abzugsbetrag § 7 FördG bei Miteigentum

Steht das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Einfamilienhaus im Miteigentum mehrerer Personen, sind Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten nur nach § 7 FördG begünstigt, soweit sie dem jeweiligen Miteigentumsanteil an dem Gebäude entsprechen und den entsprechenden Anteil an der Höchstbemessungsgrundlage von DM 40.000 nicht übersteigen.

Gründe:

1. Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nur in Betracht bei einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage (z.B. Beschluß des Bundesfinanzhof --BFH-- vom 30. November 1994 V B 64/94, BFH/NV 1995, 651; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 8, m.w.N.). Die Rechtsfrage, ob einem Miteigentümer die Abzugsbeträge nach § 7 Abs. 1 des Fördergebietsgesetzes (FördG) lediglich in dem Umfang zustehen, der seinem Miteigentumsanteil an dem Gebäude entspricht, ist nicht klärungsbedürftig.

a) An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die streitige Rechtsfrage --wie hier-- so zu beantworten ist, wie dies das Finanzgericht (FG) getan hat (BFH-Beschluß vom 15. Dezember 1989 VI B 78/88, BFHE 159, 196, BStBl II 1990, 344; Gräber/Ruban, aaO, § 115 Rz. 9, m.w.N.).