BFH - Urteil vom 28.07.1999
X R 163/95
Normen:
EStG § 10e;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 180

Abzugsbetrag nach § 10 e EStG; Erbauseinandersetzung

BFH, Urteil vom 28.07.1999 - Aktenzeichen X R 163/95

DRsp Nr. 2001/13409

Abzugsbetrag nach § 10 e EStG; Erbauseinandersetzung

1. Erhält der Miterbe bei der Auseinandersetzung mehr an Vermögen als ihm aufgrund seines Erbanteils zusteht und hat er deshalb die Miterben abzufinden (Realteilung mit Abfindungszahlung), liegt insoweit ein entgeltliches Geschäft vor. Die Ausgleichszahlungen sind bei ihm AK. 2. In Höhe seines Erbanteils erwirbt der Miterbe unentgeltlich. Insoweit wird der erbrechtliche Auseinandersetzungsanspruch erfüllt. 3. Erhält ein Miterbe im Wege der Erbauseinandersetzung gegen Ausgleichszahlung das Alleineigentum an einer eigengenutzten Wohnung, sind die dafür geleisteten Ausgleichszahlungen AK und nach § 10 e Abs. 1 EStG begünstigt. Da die Abfindungszahlung nur für das bezahlt wird, was der Miterbe mehr erhält, als ihm aufgrund seines Erbanteils zusteht, erwirbt er nur einen Anteil an der Wohnung i.S.d. § 10 e Abs. 1 Satz 6 EStG entgeltlich. Infolgedessen steht ihm der Abzugshöchstbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG nur anteilig im Umfang des entgeltlichen Erwerbs zu (§ 10 e Abs. 1 Satz 6 EStG). 4. Wird durch Ausbau oder Erweiterung der bisherigen Wohnung zusätzlicher Wohnraum geschaffen, kann der Stpfl. die Aufwendungen für den Ausbau/Erweiterung entweder als nachträgliche HK der vorhandenen Wohnung (§ 10 e Abs. 3 Satz 2 EStG) oder als HK einer Erweiterung/eines Ausbaus i.S.d. § 10 e Abs. 2 EStG behandeln.

Normenkette:

EStG § 10e;
Fundstellen