1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob für den Veranlagungszeitraum 2005 Unterstützungsleistungen als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer berücksichtigungsfähig sind.
Mit der Einkommensteuererklärung für 2005 machte die mit ihrem, zwischenzeitlich geschiedenen, Ehemann zusammenveranlagte Klägerin Unterstützungsleistungen von insgesamt 4.100 EUR geltend. Es handelt sich dabei um Zahlungen an die schwerbehinderte Schwester der Klägerin, auf die Anlage 2 zur Einkommensteuererklärung und die Bestätigung der Schwester vom 14. April 2006 wird im Einzelnen Bezug genommen.
Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte mit dem Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 18. Januar 2007 diese Zahlungen nicht, "da keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung bestehe (nicht verwandt in gerader Linie)".
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