FG Hamburg - Urteil vom 13.09.2006
6 K 242/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 ; AO § 42 ; KStG § 10 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 616

Abzugsfähigkeit ausländischer Quellensteuer und Angemessenheit von Aufwendungen für ein Flugzeug

FG Hamburg, Urteil vom 13.09.2006 - Aktenzeichen 6 K 242/02

DRsp Nr. 2007/222

Abzugsfähigkeit ausländischer Quellensteuer und Angemessenheit von Aufwendungen für ein Flugzeug

1. Für die Beurteilung der Frage, ob eine ausländische Steuer einer Steuer vom Einkommen i.S.v. § 10 Nr. 2 KStG entspricht, sind auch die nach ausländischem Steuerrecht vorgenommenen steuerrechtlichen Fiktionen heranzuziehen. 2. Aufwendungen für die Charterung eines Flugzeuges können angemessen i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG sein, auch wenn sie aufgrund besonderer vertraglicher Gestaltung mehr als doppelt so hoch sind wie übliche Charterkosten, wenn betriebliche Gründe für die gewählte Vertragsgestaltung sprechen und die Aufwendungen im Verhältnis zum Umsatz und Gewinn insgesamt nicht nennenswert ins Gewicht fallen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 ; AO § 42 ; KStG § 10 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob in den USA einbehaltene Steuer ("withholding tax") auf eine dort vorgenommene Ausschüttung der ... (A) Amerika Inc. (AA) im Rahmen der Einkommensermittlung ihrer Gesellschafterin, der ... (A) Beteiligungen GmbH (AB), einer Organgesellschaft der Klägerin, gem. § 10 Nr. 2 KStG nicht abziehbar ist, sowie ferner die Beurteilung konzerninterner Vereinbarungen zur privaten Nutzung eines Flugzeugs durch den persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin (im Folgenden A).