BFH - Urteil vom 14.07.2020
VIII R 37/16
Normen:
InvStG § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c, § 15 Abs. 1 Satz 3; EStG § 23 Abs. 1, Abs. 3 Satz 4; DBA-Großbritannien 1964/1970 Art. III Abs. 1, Art. XII Abs. 2, Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
BB 2020, 2644
BFH/NV 2021, 102
BStBl II 2021, 95
DB 2020, 2615
DStRE 2021, 15
DStZ 2021, 9
FR 2022, 1081
IStR 2021, 219
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 10.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2334/13

Abzugsfähigkeit der AfA bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einer in einem ausländischen Staat belegenen, im Eigentum eines inländischen Spezial-Sondervermögens stehenden Grundstücks

BFH, Urteil vom 14.07.2020 - Aktenzeichen VIII R 37/16

DRsp Nr. 2020/16763

Abzugsfähigkeit der AfA bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einer in einem ausländischen Staat belegenen, im Eigentum eines inländischen Spezial-Sondervermögens stehenden Grundstücks

1. Zu den ausschüttungsgleichen Erträgen eines inländischen Spezial-Sondervermögens gehören u.a. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 EStG, auch wenn diese aus einem ausländischen Staat stammen. 2. Liegt ein privates Veräußerungsgeschäft i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 InvStG vor und gehört der Gewinn aus der Veräußerung der im Ausland belegenen Immobilie nicht zu den gemäß DBA freizustellenden Einkünften, erfolgt die Gewinnermittlung nach § 23 Abs. 3 EStG.