BFH - Urteil vom 06.11.2014
VI R 4/14
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; EStG § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5253/11

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen einer Richterin für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten

BFH, Urteil vom 06.11.2014 - Aktenzeichen VI R 4/14

DRsp Nr. 2015/1852

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen einer Richterin für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten

1. NV: Ein Raum ist nicht zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet, wenn die arbeitsschutzrechtlich zu beachtenden Vorgaben nicht eingehalten werden. 2. NV: Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Richters liegt im Gericht und nicht im häuslichen Arbeitszimmer.

Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG kommt nicht zum Tragen, wenn der Steuerpflichtige einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer erledigen muss, weil er seinen Arbeitsplatz nur eingeschränkt nutzen kann. Ein Arbeitsplatz ist in diesem Sinne nicht geeignet, wenn die zulässigen Grenzwerte für Lärmbelästigungen überschritten werden. Dies ist unter Berücksichtigung der objektiven Umstände des konkreten Einzelfalls festzustellen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; EStG § 9 Abs. 5;

Gründe

I. Streitig ist, ob Aufwendungen einer Richterin für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.