BFH - Urteil vom 15.12.2016
IV R 22/14
Normen:
EStG § 4 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 139/12

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines landwirtschaftlichen Pächters für das Pächterwohnhaus als Betriebsausgaben

BFH, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen IV R 22/14

DRsp Nr. 2017/1970

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines landwirtschaftlichen Pächters für das Pächterwohnhaus als Betriebsausgaben

Aufwendungen, die der Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes in Erfüllung seiner aus § 586 Abs. 1 S. 2 BGB folgenden Pflicht zur Tragung der Kosten für die gewöhnlichen Ausbesserungen der Pachtsache getätigt hat, stellen keine Gegenleistung für den Pachtgegenstand im Ganzen dar, sondern beziehen sich objekt- und nutzungsbezogen ausschließlich auf das Pächterwohnhaus. Ist dieses aber nur zu Wohnzwecken des Pächters genutzt worden, so sind die diesbezüglichen Aufwendungen, die dem Anwendungsbereich des § 586 Abs. 1 S. 2 BGB unterfallen, ausschließlich durch die private Lebensführung veranlasst und mithin nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ungeachtet der auch betrieblich bedingten und regelmäßig gebotenen Wohnsitznahme des Pächters in räumlicher Nähe zum landwirtschaftlichen Pachtbetrieb sind die privaten Wohnaufwendungen ebenso wie die privaten Wohnaufwendungen des Betriebsinhabers eines landwirtschaftlichen Eigentumsbetriebes maßgeblich durch die private Lebensführung veranlasst.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12. November 2013 13 K 139/12 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.