FG München - Urteil vom 30.06.1999
9 K 4079/97
Normen:
AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 946 ; BGB § 951 ; EStG § 18 ; EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 7 ;

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines Mieters für den Ausbau eines als Arbeitszimmer genutzten Dachgeschosses; Einkommensteuer 1992 (II. Rechtsgang zu 9 K 3773/94)

FG München, Urteil vom 30.06.1999 - Aktenzeichen 9 K 4079/97

DRsp Nr. 2002/12153

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines Mieters für den Ausbau eines als Arbeitszimmer genutzten Dachgeschosses; Einkommensteuer 1992 (II. Rechtsgang zu 9 K 3773/94)

Aufwendungen, die der Mieter (hier: die Tochter) eines Wohnhauses in Zusammenhang mit dem Ausbau des von ihm ausschließlich betrieblich genutzten Dachgeschosses trägt, mindern nicht dessen Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wenn bei Beendigung des Mietverhältnisses kein Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Restwerts der Einbauten besteht, so dass er nicht als wirtschaftlicher Eigentümer des materiell unbeweglichen Wirtschaftsguts anzusehen ist.

Normenkette:

AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 946 ; BGB § 951 ; EStG § 18 ; EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 7 ;

Tatbestand:

I.

Das Verfahren befindet sich im 2. Rechtszug. Streitgegenstand ist (nur noch) die Einkommensteuerveranlagung Für 1992. Hierbei ist streitig, ob die Aufwendungen der Klägerin (Klin) für die Baumaßnahmen im Speicher (teilweise) bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit abzugsfähig sind.