BFH - Urteil vom 10.11.2016
VI R 7/16
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, § 12 Nr. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 256, 81
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 12.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1868/13

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Geburtstagsfeier eines angestellten GmbH-Geschäftsführers als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit

BFH, Urteil vom 10.11.2016 - Aktenzeichen VI R 7/16

DRsp Nr. 2017/376

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Geburtstagsfeier eines angestellten GmbH-Geschäftsführers als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit

1. Aufwendungen für eine Feier anlässlich eines Geburtstags sind in der Regel auch durch die gesellschaftliche Stellung des Arbeitnehmers veranlasst und im Allgemeinen nicht als Werbungskosten anzuerkennen. 2. Allerdings kann sich trotz des herausgehobenen persönlichen Ereignisses aus den übrigen Umständen des einzelnen Falls ergeben, dass die Kosten für eine solche Feier ausnahmsweise ganz oder teilweise beruflich veranlasst sind.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. November 2015 6 K 1868/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, § 12 Nr. 1 Satz 2;

Gründe

I. Streitig ist, ob Aufwendungen eines angestellten GmbH-Geschäftsführers für die Feier anlässlich seines runden Geburtstags als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.