Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. November 2015 6 K 1868/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I. Streitig ist, ob Aufwendungen eines angestellten GmbH-Geschäftsführers für die Feier anlässlich seines runden Geburtstags als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
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