BFH - Beschluss vom 23.07.2020
VIII B 157/19
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 10
NZM 2020, 995
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1476/17

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Abwehr eines Überbaus auf einem vermieteten Grundstück als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

BFH, Beschluss vom 23.07.2020 - Aktenzeichen VIII B 157/19

DRsp Nr. 2020/16027

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Abwehr eines Überbaus auf einem vermieteten Grundstück als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

NV: Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, um einen Überbau auf einem vermieteten Grundstück abzuwehren, sind grundsätzlich keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, da sie getragen werden, um eine Eigentums- und Vermögensbeeinträchtigung abzuwehren, nicht aber der Einkunftserzielung dienen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 21.03.2019 – 11 K 1476/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Sofern Zulassungsgründe in einer den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form geltend gemacht wurden, liegen sie nicht vor.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.