BFH - Urteil vom 22.10.2019
VI R 48/17
Normen:
EStG § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
FR 2020, 744
FamRB 2020, 210
ZEV 2020, 287
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 04.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1964/15

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Sanierung einer mehr als 100 Jahre alten Familiengrabstätte als außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 22.10.2019 - Aktenzeichen VI R 48/17

DRsp Nr. 2020/1017

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Sanierung einer mehr als 100 Jahre alten Familiengrabstätte als außergewöhnliche Belastung

NV: Aufwendungen für die Sanierung einer Grabstätte sind keine außergewöhnliche Belastung. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine über 100 Jahre alte Familiengrabstätte handelt und Standsicherheitsmängel auf Anordnung der Friedhofsverwaltung beseitigt werden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 04.04.2017 - 2 K 1964/15 i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 02.05.2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) besitzt eine über 100 Jahre alte Familiengrabstätte in W. Sie ist als Erbin bzw. Familienmitglied und nach der Begräbnis- und Friedhofsordnung der Gemeinde W für die Familiengrabstätte berechtigt und verpflichtet.