BFH - Urteil vom 12.02.2020
VI R 17/20 (VI R 64/12)
Normen:
EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG § 9 Abs. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 967
BStBl II 2020, 719
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 25.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2819/08

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Erststudium als Werbungskosten

BFH, Urteil vom 12.02.2020 - Aktenzeichen VI R 17/20 (VI R 64/12)

DRsp Nr. 2020/10639

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Erststudium als Werbungskosten

Aufwendungen für ein Erststudium, das eine Erstausbildung vermittelt, sind nach § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nicht (mehr) als Werbungskosten abziehbar, wenn das Studium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25.11.2011 – 1 K 2819/08 F, der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2006 vom 04.04.2007 und die Einspruchsentscheidung vom 30.06.2008 aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2006 zu erlassen, in dem bei der Berechnung des verbleibenden Verlustvortrags die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte aus 2006 in Höhe von 566,49 € berücksichtigt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitere Berechnung des verbleibenden Verlustvortrags wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG § 9 Abs. 6;

Gründe

I.