BFH - Urteil vom 16.07.2014
X R 49/11
Normen:
EStG 2009 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; EStG 2009 § 52 Abs. 12 S. 9;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 08.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 3070/10

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten

BFH, Urteil vom 16.07.2014 - Aktenzeichen X R 49/11

DRsp Nr. 2014/18651

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten

1. NV: Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, so bleibt für den Zeitraum von 2007 bis 2009 der Abzug der Kosten in voller Höhe auch dann möglich, wenn für die Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (teleologische Reduktion der Rückwirkung). 2. NV: Der Begriff des Tätigkeitsmittelpunkts ist weiterhin nach dem qualitativen Schwerpunkt der gesamten Tätigkeit zu bestimmen (Festhalten an der Rechtsprechung). 3. NV: Das Zusammentreffen mehrerer Einkunftsarten führt nicht zur Vervielfältigung des Abzugsbetrags von 1.250 €.

1. Aufgrund theologischer Reduktion der durch §§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, 52 Abs. 12 S. 9 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 angeordneten Rückwirkung sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann in voller Höhe abzugsfähig, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, auch wenn für die Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. 2. Der Begriff des Tätigkeitsmittelpunkts ist auch bei Einkünften aus mehreren Einkunftsarten nach dem qualitativen Schwerpunkt der gesamten Tätigkeit zu bestimmen.