BFH - Urteil vom 22.02.2017
III R 9/16
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 257, 135
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 01.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 362/15

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines selbständigen Logopäden

BFH, Urteil vom 22.02.2017 - Aktenzeichen III R 9/16

DRsp Nr. 2017/4989

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines selbständigen Logopäden

1. Nicht jeder nur in den Abendstunden oder an Wochenenden nutzbare Schreibtischarbeitsplatz in einem Praxisraum steht zwangsläufig als ein "anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zur Verfügung. 2. Die Feststellung, ob ein selbständig Tätiger einen Arbeitsplatz in seiner Praxis in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise zumutbar nutzen kann, hat das FG im Rahmen einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände des Einzelfalls zu treffen. 3. Anhaltspunkte können sich sowohl aus der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes selbst (Größe, Lage und Ausstattung etc.) als auch aus den Rahmenbedingungen der Nutzung (Ausgestaltung der Nutzung der Betriebsräume, Verfügbarkeit des Arbeitsplatzes, zumutbare Möglichkeit der Einrichtung eines außerhäuslichen Arbeitsplatzes) ergeben.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 1. März 2016 4 K 362/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2;

Gründe

I.