Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. August 2015 4 K 1563/15 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2013 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Kläger bezog für seine Tochter aus erster Ehe die hälftigen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Tochter studierte seit Oktober 2013 an der XXX in Y im Rahmen des Bachelor-Studiengangs "...". Die XXX ist eine nichtstaatliche akademische Bildungseinrichtung, die durch das damalige Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe der Vorschriften des Hochschulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen als Fachhochschule staatlich anerkannt wurde.
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