BFH - Beschluss vom 29.08.2019
X B 56/19
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 20
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 19.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 229/18

Abzugsfähigkeit der Beiträge eines gesetzlich Versicherten zu einer privaten Basis-Kranken- und Pflegeversicherung

BFH, Beschluss vom 29.08.2019 - Aktenzeichen X B 56/19

DRsp Nr. 2019/16582

Abzugsfähigkeit der Beiträge eines gesetzlich Versicherten zu einer privaten Basis-Kranken- und Pflegeversicherung

1. NV: Entrichtet ein in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Pflichtversicherter zusätzlich Beiträge zur privaten Basis-Kranken– und Pflegeversicherung, sind nur die Beiträge zur gesetzlichen Kranken– und Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG als Sonderausgaben abziehbar (Senatsurteil vom 29.11.2017 – X R 5/17, BFHE 260, 148, BStBl II 2018, 230). 2. NV: Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber des Steuerpflichtigen diesen rechtsirrig nicht zur gesetzlichen Kranken– und Pflegeversicherung angemeldet hat und der Steuerpflichtige daher einen bestehenden privaten Kranken– und Pflegeversicherungsvertrag nicht mit Wirkung auf den Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gekündigt hat. 3. NV: Die Darlegung eines schwerwiegenden Rechtsfehlers, der ausnahmsweise auf der Grundlage des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zur Zulassung der Revision führen kann, setzt voraus, dass in der Beschwerdebegründung die besonderen Umstände, die den Rechtsfehler als einen "schwerwiegenden" und die Vorentscheidung als unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar kennzeichnen, ausgeführt werden.

Tenor