BFH - Urteil vom 13.07.2016
XI R 19/14
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 27.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 663/13

Abzugsfähigkeit der Fahrtkosten eines Anwärters für den gehobenen nichttechnischen Dienst der Steuerverwaltung zu dem Finanzamt, dem er für die Dauer seiner Ausbildung zugewiesenen ist

BFH, Urteil vom 13.07.2016 - Aktenzeichen XI R 19/14

DRsp Nr. 2016/18334

Abzugsfähigkeit der Fahrtkosten eines Anwärters für den gehobenen nichttechnischen Dienst der Steuerverwaltung zu dem Finanzamt, dem er für die Dauer seiner Ausbildung zugewiesenen ist

NV: Ist ein Auszubildender im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, aus dem er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, der Ausbildungsdienststelle zugewiesen und sucht er diese fortdauernd auf, um dort seine für den Ausbildungszweck zentralen Tätigkeiten zu erbringen, so ist die Ausbildungsdienststelle regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG in der bis Ende 2013 geltenden Fassung.

1. Das Finanzamt, dem ein Anwärter für den gehobenen nichttechnischen Dienst der Steuerverwaltung für die gesamte Dauer seiner Ausbildung zugewiesenen ist, ist regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG. 2. Die Abzugsfähigkeit von Fahrten zwischen der Wohnung und dem Ausbildungsfinanzamt ist daher auf die Entfernungspauschale begrenzt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 27. Februar 2014 2 K 663/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;

Gründe