Die Körperschaftsteuerbescheide 2016 und 2018 vom 03.03.2021 sowie der Körperschaftsteuerbescheid 2017 vom 29.03.2021 und die hierzu erlassene Einspruchsentscheidung vom 10.02.2022 werden dahingehend geändert, dass die Körperschaftsteuer 2016 um 1.500.000 € auf 6.573,042 €, die Kör- perschaftsteuer 2017 um 1.200.000 € auf 6.725.263 € und die Körperschafts- teuer 2018 um 485.000 € auf 5.954.843 € herabgesetzt wird.
2.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Voll- streckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4.Die Revision wird zugelassen.
I.
Streitig ist die Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens in den Streitjahren 2016 bis 2018.
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