BFH - Urteil vom 04.08.2016
VI R 63/14
Normen:
EStG § 32 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 14.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 830/13

Abzugsfähigkeit der Kosten der Ehescheidung als außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 04.08.2016 - Aktenzeichen VI R 63/14

DRsp Nr. 2016/18764

Abzugsfähigkeit der Kosten der Ehescheidung als außergewöhnliche Belastung

NV: Zivilprozesskosten für familienrechtliche Streitigkeiten betreffende Verfahren in Zusammenhang mit der Ehescheidung außerhalb des sogenannten Zwangsverbunds (hier: Rechtsanwalts- und Gerichtskosten wegen Zugewinnausgleich, Nutzungsentschädigung, Pfändung und Grundbucheintragung) sind nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

1. Die geltend gemachten Kosten für eine zivilprozessuale Auseinandersetzung sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn der Prozess existentiell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, so kann er auch bei unsicheren Erfolgsaussichten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, so dass die Prozesskosten zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 S. 1 EStG erwachsen.