BFH - Urteil vom 29.10.2019
IX R 22/18
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2364/15

Abzugsfähigkeit der Kosten der Veräußerung einer zum Zwecke der Anschaffung eines Vermietungsobjekts veräußerten Immobilie als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

BFH, Urteil vom 29.10.2019 - Aktenzeichen IX R 22/18

DRsp Nr. 2020/765

Abzugsfähigkeit der Kosten der Veräußerung einer zum Zwecke der Anschaffung eines Vermietungsobjekts veräußerten Immobilie als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

1. NV: Veräußert der Steuerpflichtige eine private, zuvor nicht vermietete Immobilie, um sich die nötigen Geldmittel für die Anschaffung eines Vermietungsobjekts zu verschaffen, sind die Veräußerungskosten grundsätzlich nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. 2. NV: Eine den Veräußerungszusammenhang überlagernde und diese verdrängende Veranlassung durch die beabsichtigte Vermietung ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn sich der Steuerpflichtige ohne wirtschaftlichen oder rechtlichen Zwang zur Veräußerung entschlossen hat und er auch über die Verwendung des Veräußerungserlöses frei disponieren kann (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 11.02.2014 - IX R 22/13, BFH/NV 2014, 1195).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 21.03.2018 - 3 K 2364/15 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.