FG München - Urteil vom 29.05.2008
15 K 3058/05
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ; EStG § 33 ; EStG § 33a Abs. 5 ; EG Art. 18 ; EG Art. 43 ; EG Art. 49 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1453

Abzugsfähigkeit der Kosten des krankheitsbedingten Besuchs eines ausländischen Internats als außergewöhnliche Belastung; Keine Berücksichtigung der Kosten für Internatsunterbringung aus anderen als medizinischen Gründen; Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG; Keine Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen bei fehlender allgemeiner Zugänglichkeit der Schule

FG München, Urteil vom 29.05.2008 - Aktenzeichen 15 K 3058/05

DRsp Nr. 2008/16346

Abzugsfähigkeit der Kosten des krankheitsbedingten Besuchs eines ausländischen Internats als außergewöhnliche Belastung; Keine Berücksichtigung der Kosten für Internatsunterbringung aus anderen als medizinischen Gründen; Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG; Keine Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen bei fehlender allgemeiner Zugänglichkeit der Schule

1. Erfolgt die Unterbringung eines hochbegabten Kindes in einer Privatschule mit Internat in Schottland aus Krankheitsgründen, erfordert die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ein vor dem Besuch der Schule bzw. vor Beginn des Schuljahres ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten, welches die medizinische Notwendigkeit des Internatsbesuchs belegt. 2. Kosten für die Unterbringung eines Kindes aus sozialen, psychologischen oder pädagogischen Gründen sind nicht nach § 33 EStG zu berücksichtigen 3. Die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ergibt, dass auch Zahlungen an Schulen im übrigen Gemeinschaftsgebiet als Sonderausgaben abzugsfähig sein können. 4. Das an die schottische Cademuir International School gezahlte Schulgeld ist aufgrund der fehlenden allgemeinen Zugänglichkeit der Schule in Folge der Höhe des Schulgelds nicht als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abzugsfähig.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ;