BFH - Beschluss vom 20.01.2016
VI B 61/15
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 747
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 554/13

Abzugsfähigkeit der Kosten doppelter Haushaltsführung

BFH, Beschluss vom 20.01.2016 - Aktenzeichen VI B 61/15

DRsp Nr. 2016/5101

Abzugsfähigkeit der Kosten doppelter Haushaltsführung

1. NV: Es ist in der Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer außerhalb seines Beschäftigungsortes einen eigenen Hausstand unterhält. 2. NV: Hiernach ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt. Das gilt auch dann, wenn beiderseits berufstätige Ehegatten während der Woche am Beschäftigungsort zusammenleben.

Der Lebensmittelpunkt eines Arbeitnehmers verlagert sich an den Beschäftigungsort, wenn er dort mit seinem Ehegatten eine familiengerechte Wohnung bewohnt, auch wenn die frühere Wohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird. In einem solchen Fall ist daher die Anerkennung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung ausgeschlossen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29. April 2015 3 K 554/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2;

Gründe