BFH - Urteil vom 20.01.2016
VI R 24/15
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 253, 326
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 28/14

Abzugsfähigkeit der Kosten einer betriebsinternen Feier anlässlich eines Dienstjubiläums als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

BFH, Urteil vom 20.01.2016 - Aktenzeichen VI R 24/15

DRsp Nr. 2016/12829

Abzugsfähigkeit der Kosten einer betriebsinternen Feier anlässlich eines Dienstjubiläums als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

1. Ein Dienstjubiläum ist ein berufsbezogenes Ereignis. 2. Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums können (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sein, wenn der Arbeitnehmer die Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien einlädt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 3. Dezember 2014 4 K 28/14 aufgehoben und der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 16. Juli 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2014 insoweit abgeändert, als Aufwendungen in Höhe von 833,73 € als weitere Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1;

Gründe

I. Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Feier anlässlich eines 40-jährigen Dienstjubiläums als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind.