BFH - Urteil vom 18.08.2016
VI R 52/15
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
Sächsisches Finanzgericht, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 542/11

Abzugsfähigkeit der Kosten einer Habilitationsfeier als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

BFH, Urteil vom 18.08.2016 - Aktenzeichen VI R 52/15

DRsp Nr. 2016/19375

Abzugsfähigkeit der Kosten einer Habilitationsfeier als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

1. NV: Eine Habilitation ist ein Ereignis mit überwiegend berufsbezogenem Charakter. 2. NV: Aufwendungen für die Gäste der Habilitationsfeier aus dem beruflichen Umfeld eines Arbeitnehmers können (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sein, wenn der Arbeitnehmer (hier: ein angestellter Klinikarzt) die Gäste nach abstrakten allgemeinen berufsbezogenen Kriterien eingeladen hat.

Sind Aufwendungen für eine Feier (hier: Habilitationsfeier eines angestellten Arztes) gemischt veranlasst, weil daran sowohl Gäste aus dem privaten als auch - aus nahezu ausschließlich erwerbsbezogenem Anlass - dem beruflichen Umfeld teilgenommen haben, so sind die Gesamtkosten anteilig nach Gästen aufzuteilen. Die auf den einzelnen Gast entfallenden Kosten sind entweder zur Gänze der beruflichen oder aber der privaten Sphäre zuzurechnen.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 15. April 2015 2 K 542/11 aufgehoben.

Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Gründe