FG München - Urteil vom 20.09.2006
9 K 1329/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 ; EStG (1997) § 10 Abs. 1 Nr. 8 ; EStG (2002) § 33c ; EStG (2003) § 35a ; EStG (2006) § 4f ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Abzugsfähigkeit der Kosten einer Haushaltshilfe

FG München, Urteil vom 20.09.2006 - Aktenzeichen 9 K 1329/04

DRsp Nr. 2006/29636

Abzugsfähigkeit der Kosten einer Haushaltshilfe

Kosten für eine Haushaltshilfe sind nach § 12 Nr. 1 EStG auch dann nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn deren Beschäftigung Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sein sollte. Die Nichtabzugsfähigkeit der Aufwendungen verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 ; EStG (1997) § 10 Abs. 1 Nr. 8 ; EStG (2002) § 33c ; EStG (2003) § 35a ; EStG (2006) § 4f ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger erzielt als Notar Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Einkünfte für die Streitjahre 1999 bis 2001 wurden vom beklagten Finanzamt (FA) nach §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Nr. 2 b Abgabenordnung (AO) gesondert festgestellt.

Nach einer beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung erließ das FA mit Datum vom 12. August 2003 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Gewinnfeststellungsbescheide, in denen Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 1.861.532 DM (1999), 1.714.610 DM (2000) und 231.548 DM (2001) festgestellt wurden.