BFH - Urteil vom 15.06.2016
VI R 34/14
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 16.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2195/12

Abzugsfähigkeit der Kosten einer Vereinbarung über den Zugewinnausgleich und der Abwehr der Inanspruchnahme aus einer Darlehensforderung der Schwiegermutter als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 15.06.2016 - Aktenzeichen VI R 34/14

DRsp Nr. 2016/15478

Abzugsfähigkeit der Kosten einer Vereinbarung über den Zugewinnausgleich und der Abwehr der Inanspruchnahme aus einer Darlehensforderung der Schwiegermutter als außergewöhnliche Belastungen

1. NV: Mit dem Gerichtsverfahren verbundene Kosten für die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich sind als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG in der bis einschließlich 2012 geltenden Fassung abziehbar. 2. NV: Kosten für außerhalb des so genannten Zwangsverbunds durch das Familiengericht oder außergerichtlich im Zusammenhang mit der Ehescheidung getroffene Regelungen (hier: Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit dem Zugewinn) werden nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Das gilt unabhängig davon, ob für die Scheidungsfolgesachen noch § 623 Abs. 1 ZPO a.F. anzuwenden ist oder schon § 137 Abs. 1 FamFG. Unerheblich ist auch, ob ein Ehegatte die Kosten auslösende Aufnahme von Scheidungsfolgesachen in den Scheidungsverbund beantragt hatte und diese insoweit zwingend im Verbund zu entscheiden waren.

1. Gerichts- und Rechtsanwaltskosten wegen eines Streits der (früheren) Ehegatten über Folgesachen eines Ehescheidungsverfahrens außerhalb des sogenannten Zwangsverbunds stellen grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen dar.