Finanzgericht Münster, vom 16.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2195/12
Abzugsfähigkeit der Kosten einer Vereinbarung über den Zugewinnausgleich und der Abwehr der Inanspruchnahme aus einer Darlehensforderung der Schwiegermutter als außergewöhnliche Belastungen
BFH, Urteil vom 15.06.2016 - Aktenzeichen VI R 34/14
DRsp Nr. 2016/15478
Abzugsfähigkeit der Kosten einer Vereinbarung über den Zugewinnausgleich und der Abwehr der Inanspruchnahme aus einer Darlehensforderung der Schwiegermutter als außergewöhnliche Belastungen
1. NV: Mit dem Gerichtsverfahren verbundene Kosten für die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich sind als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33EStG in der bis einschließlich 2012 geltenden Fassung abziehbar.2. NV: Kosten für außerhalb des so genannten Zwangsverbunds durch das Familiengericht oder außergerichtlich im Zusammenhang mit der Ehescheidung getroffene Regelungen (hier: Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit dem Zugewinn) werden nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Das gilt unabhängig davon, ob für die Scheidungsfolgesachen noch § 623 Abs. 1ZPO a.F. anzuwenden ist oder schon § 137 Abs. 1FamFG. Unerheblich ist auch, ob ein Ehegatte die Kosten auslösende Aufnahme von Scheidungsfolgesachen in den Scheidungsverbund beantragt hatte und diese insoweit zwingend im Verbund zu entscheiden waren.
1. Gerichts- und Rechtsanwaltskosten wegen eines Streits der (früheren) Ehegatten über Folgesachen eines Ehescheidungsverfahrens außerhalb des sogenannten Zwangsverbunds stellen grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen dar.
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