BFH - Urteil vom 16.02.2016
IX R 21/13
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1242/13

Abzugsfähigkeit der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers bei nicht unerheblicher Nutzung für Zwecke einer nicht steuerbaren Tätigkeit

BFH, Urteil vom 16.02.2016 - Aktenzeichen IX R 21/13

DRsp Nr. 2016/10467

Abzugsfähigkeit der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers bei nicht unerheblicher Nutzung für Zwecke einer nicht steuerbaren Tätigkeit

1. NV: Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. 2. NV: Die Nutzung des Arbeitszimmers für Zwecke einer nicht steuerbaren Tätigkeit ist einer privaten Nutzung gleichzustellen.

Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch in mehr als nur untergeordnetem Umfang zu privaten Zwecken genutzt wird, sind insgesamt nicht abziehbar. Der Nutzung zu privaten Zwecken steht die Nutzung für Zwecke einer nicht steuerbaren Tätigkeit gleich.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15. Mai 2013 4 K 1242/13 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1;

Gründe