FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 13.08.2001
12 K 478/00
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 2 S. 2 ; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 ;

Abzugsfähigkeit der Kosten eines in Zusammenhang mit der Errichtung eines teils vermieteten, teils eigengenutzten Gebäudes entstandenen Rechtsstreits als außergewöhnliche Belastung; Einkommensteuer

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 13.08.2001 - Aktenzeichen 12 K 478/00

DRsp Nr. 2002/1978

Abzugsfähigkeit der Kosten eines in Zusammenhang mit der Errichtung eines teils vermieteten, teils eigengenutzten Gebäudes entstandenen Rechtsstreits als außergewöhnliche Belastung; Einkommensteuer

1. Prozesskosten, die wegen eines Rechtsstreits im Zusammenhang mit der Errichtung eines teilweise vermieteten und teilweise zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudes entstanden sind, gehören, soweit sie auf den vermieteten Teil entfallen, zu den Herstellungskosten des Gebäudes, die dem eigengenutzten Gebäudeteil zuzurechnenden Aufwendungen können wegen fehlender Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. 2. Die Kosten eines Zivilprozesses, der auf den Abschluss von bürgerlich-rechtlichen Verträgen beruht, sind grundsätzlich nicht als zwangsläufig i.S. des § 33 EStG anzusehen, unabhängig davon, ob sie in der Kläger- oder der Beklagtenstellung erwachsen sind.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 2 S. 2 ; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Kosten eines Rechtsstreits im Zusammenhang mit der Errichtung eines teilweise eigenen Wohnzwecken dienenden und teilweise vermieteten Gebäudes als außergewöhnliche Belastung (agB) gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abzugsfähig sind.