Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2014 4 K 1976/14 aufgehoben.
Der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 2. Juni 2014 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2014 wird dahingehend geändert, dass die zumutbare Belastung mit 1.044 € berücksichtigt wird.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
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